Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Terrassenüberdachungen auf Sondermaß
Sauerland Terrassen Ayhan & Karayel GbR
§1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der Sauerland Terrassen Ayhan & Karayel GbR (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem Kunden über die Planung, Herstellung, Lieferung und ggf. Montage von Terrassenüberdachungen auf Sondermaß, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
§2 Vertragsabschluss
1.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 2. Der Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestätigung zustande. Auch mündlich abgeschlossene Verträge sind verbindlich.
3. Bei Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrags fällig. Erst nach Zahlungseingang beginnt die Produktion.
§3 Leistungen und Ausführungen
1. Die Fertigung erfolgt ausschließlich nach den vom Kunden freigegebenen Maßen und Zeichnungen.
2. Die Terrassenüberdachungen werden je nach Kundenwunsch in Polycarbonatplatten, Echtglas oder mit Lamellendächern angefertigt und geliefert. Die gelieferten Systeme und zusätzliche Bauteile z.B LED Spots, Seitenwände und Sonnenschutz Markisen , werden vom Auftragnehmer beim Großhandel bezogen und gemäß Kundenwunsch individuell zusammengestellt und montiert.
3. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Darüberhinausgehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
4. Für Maßangaben oder bauliche Voraussetzungen, die vom Kunden gemacht oder bereitgestellt werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5. Änderungen nach Produktionsbeginn sind nur gegen Aufpreis und ggf. mit geänderter Lieferzeit möglich.
§4 Lieferung und Montage
1. Die Lieferzeit wird individuell vereinbart. Bei Sonderanfertigungen kann es zu Abweichungen kommen.
2. Die Lieferung erfolgt an die vereinbarte Adresse. Ist eine Montage durch den Auftragnehmer vereinbart, stellt der Kunde die bauseitige Vorbereitung sicher (z. B. Fundament, Stromanschluss, Zugang).
3. Verzögerungen durch höhere Gewalt, Lieferengpässe, behördliche Auflagen oder Witterung verlängern die Frist entsprechend.
4. Verzögerungen begründen keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsrücktritt, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
5. Pflaster- oder Erdarbeiten werden vom Auftragnehmer nicht übernommen und sind bauseits vollständig zu erledigen, insbesondere das Setzen von Fundamenten oder das Anpassen von Flächen an Stützen oder Entwässerungssysteme.
- 6. Die Lieferfähigkeit der angebotenen Systeme hängt von der rechtzeitigen und vollständingen Belieferung durch Vorlieferanten ab. Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen, die durch Engpässe beim Vorlieferanten entstehen, sofern ihn daran kein Verschulden trifft.
§5 Preise und Zahlung
1. Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
3. Bei Sonderanfertigungen ist eine Anzahlung von 50 % vor Produktionsbeginn zu leisten.
4. Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.
§6 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
§7 Genehmigungen und Statik
1. Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für die Einholung von behördlichen Genehmigungen, insbesondere Baugenehmigungen.
2. Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu informieren und alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
3. Eine Überprüfung der bau- oder nachbarrechtlichen Zulässigkeit erfolgt nicht durch den Auftragnehmer.
4. Die statische Auslegung der angebotenen Systeme basiert auf allgemeinen Standardlasten (z. B. Schneelastzonen, Windlastzonen) gemäß den geltenden Normen.
5. Eine objektspezifische oder prüffähige Statik wird nur dann erstellt, wenn dies ausdrücklich beauftragt und separat vergütet wird.
6. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für statische Probleme, die aus nicht bekannten oder unzutreffend übermittelten örtlichen Gegebenheiten resultieren.
7. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, anfallende Schneelasten rechtzeitig zu beseitigen. Eine regelmäßige Kontrolle und das Entfernen von Schnee oder Eis von Überdachungen obliegt dem Kunden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unterlassene Schneeräumung entstehen.
§8 Gewährleistung und Haftung
1. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab Abnahme bzw. Übergabe.
2. Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
3. Der Auftragnehmer haftet bei Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Bei sonstigen Schäden aus einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde (Kardinalpflicht).
5. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind – insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden – wird keine Haftung übernommen.
6. Schäden, die durch unterlassene oder verspätete Wartung oder Schneeräumung entstehen, sind nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
§9 Wartung
1. Der Auftragnehmer empfiehlt eine regelmäßige Wartung der installierten Systeme, insbesondere bei elektrischen Lamellendächern oder weiteren elektrischen Anlagen
2. Für elektrische Lamellendächer bietet der Auftragnehmer eine jährliche Wartung an. Diese kann im Rahmen eines Wartungsvertrags gebucht werden und umfasst unter anderem:
– Sichtprüfung
– Reinigung
– Funktionskontrolle
– Justierung beweglicher Teile
3. Die Wartung erfolgt in der Regel einmal jährlich, idealerweise nach dem Winterhalbjahr.
4. Schäden, die durch unterlassene oder verspätete Wartung entstehen, sind nicht durch die Gewährleistung abgedeckt.
§10 Widerruf und Rücktritt
1. Da es sich um individuell gefertigte Sonderanfertigungen handelt, besteht kein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
2. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
§11 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen schriftlich erfolgen, um Klarheit zu gewährleisten. Gesetzlich zulässige mündliche Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.
§12 Anbauteile und Zubehör
1. Anbauteile wie Markisen, Seitenwände, Heizstrahler, LED-Beleuchtung oder ähnliche Zusatzkomponenten sind nicht automatisch Bestandteil der Terrassenüberdachung und werden nur dann geliefert oder montiert, wenn sie ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehlfunktionen, die auf unsachgemäße Bedienung, unsachgemäßen Anschluss durch Dritte oder unzulässige Nutzung zurückzuführen sind.
3. Elektrische Komponenten dürfen nur durch qualifiziertes Fachpersonal an das Stromnetz angeschlossen werden. Eine Überprüfung oder Haftung für vorhandene bauseitige Elektroanschlüsse erfolgt nicht.
4. Markisen und textile Elemente müssen bei starkem Wind, Regen oder Schnee eingefahren oder gesichert werden. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden durch Witterungseinflüsse.
5. Für nachträglich ergänzte Anbauteile gelten die allgemeinen Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen entsprechend.
§13 Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist – sofern gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§14 Kundeninformation gemäß § 312d BGB (Verbraucherinformationen)
Der Auftragnehmer informiert Verbraucher vor Vertragsschluss über:
– seine vollständige Identität und Anschrift
– die wesentlichen Merkmale der angebotenen Leistungen
– den Gesamtpreis inkl. aller Steuern und Nebenkosten
– die Zahlungs- und Lieferbedingungen
– das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
§15 Abnahme
1. Die Abnahme der Leistung erfolgt spätestens mit vollständiger Bezahlung durch den Kunden, sofern bis dahin keine schriftlichen Mängel angezeigt wurden.
2. In diesem Fall gilt die Leistung als stillschweigend abgenommen.
3. Die Abnahme kann auch durch Ingebrauchnahme, Nutzung oder ausdrückliche Bestätigung erfolgen.
4. Der Kunde verpflichtet sich, offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Montage oder Lieferung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.